Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nautilus Hausbootcharter UG (haftungsbeschränkt)
Grünauer Straße 57 D-12557 Berlin
Geschäftsführer: Andreas Hoffmann
November 2020

§ 1 Vertragspartner

1. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer ggfs. unter der Vermittlung einer Agentur geschlossen und besteht aus dem Vertrag der verbindlichen Online-Buchung oder der schriftlichen / mündlichen Buchung inkl. aller Anlagen mit Informationen zu Boot und Versicherung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vercharterer ist Nautilus Hausbootcharter UG (haftungsbeschränkt). Charterer ist die Person, die den Chartervertrag abschließt und im Vertrag auch als Bootsführer benannt ist.

2. Der vereinbarte Charterpreis versteht sich inklusive gesetzlicher Gebühren und Steuern und umfasst das Boot einschließlich des in der Beschreibung und Protokoll angegebenen Zubehörs, sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Bootes in den in dem Versicherungsschein angegebenen Wertgrenzen und Selbstbeteiligungen (siehe § 6 Abs. 1) im Schadensfall. Sonderausstattungen sowie Kosten für Fäkalienentsorgung, Treibstoff, Gas und Wasser werden zum Charterpreis gesondert hinzugerechnet.

3. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam.

§ 2 Nutzung

1. Die gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige gewerbliche Nutzung, die Weitergabe an Dritte sowie die Teilnahme an Wettfahrten und ähnliches ist dem Charterer nicht gestattet.

2. Das Boot ist mit aktuellen Revierhandbüchern und –karten ausgestattet. Für die darin enthaltenen Angaben wird keine Gewähr übernommen.

§ 3 Befähigung, Einweisung und Tourenplanung

1. Der Charterer erhält bei Übernahme des Bootes eine Einweisung durch den Vercharterer. Über den Zustand des Bootes wird bei Übergabe ein Protokoll gefertigt. Soweit dem Charterer etwas unklar oder offensichtlich unrichtig vorkommen sollte, insbesondere Schäden oder Mängel am Boot auffallen, hat er dieses bei Übergabe zum Protokoll mitzuteilen. Ergeben sich nach Rückgabe des Bootes Schäden oder Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet sind, hat der Charterer diese zu vertreten, soweit ihm nicht der Nachweis des Gegenteils gelingt.

2. Der Charterer, der als Bootsführer im Chartervertrag benannt ist, übernimmt die volle Verantwortung für Besatzung und Boot. Er hat Handlungen des Rudergängers wie eigene zu vertreten. Rudergänger müssen mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Der Bootsführer hat die Einhaltung der Regeln der Schifffahrt zu gewährleisten und alles zu tun, was zur Vermeidung der Gefährdung von Menschenleben, von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderungen der Schifffahrt und der Beeinträchtigung der Umwelt nötig ist.

3. Der Charterer darf mit dem gemieteten Boot nur die für den Verkehr zugelassenen Binnenschifffahrtsstraßen Deutschlands befahren. Von der geltenden Wasserwegeregelung darf nicht abgewichen werden. Bei Nichtbefolgung kann der Vercharterer das Boot in seinen Besitz zurücknehmen. Im Falle fahrlässigen oder vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens hat der Charterer zudem alle entstehenden Schäden und Kosten, ohne Begrenzung auf die Höhe der von ihm hinterlegten Kaution zu tragen.

4. Für die Planung von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Die vorgeschlagenen Routen auf öffentlichen Wasserstraßen und Gewässern sind behördlichen Eingriffen ausgesetzt und lediglich als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Dem Charterer ist es gestattet, sich innerhalb der vorgegebenen Navigationsgrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Vercharterer übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege nicht befahrbar sind. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt und insbesondere bei Schließung von Wasserwegen, Reparaturen, Schleusensperrung, zu hoher oder niedriger Wasserstände, Eis oder jeglicher anderen nicht in der Macht des Vercharterers stehenden Gründe, die lediglich zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sperrungen führen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Charterpreises besteht insoweit nicht.

§ 4 Zahlung, Rücktritt, Kündigung

1. Die Anzahlung des Charterpreises (30%) ist mit der Buchung fällig, die Restzahlung hat spätestens 30 Tage vor Törnbeginn beim Vercharterer einzugehen. Wird innerhalb kürzerer Frist gebucht, ist der gesamte Charterpreis sofort als Anzahlung zu entrichten. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann der Vercharterer ohne Mahnung vom Vertrag zurücktreten und den Charterer mit Rücktrittskosten analog der Höhe der Kosten einer Stornierung belasten.

2. Sofern der Charterpreis vor Bootsübergabe nicht vollständig geleistet wurde, ist der Vercharterer dazu berechtigt, gegenüber dem Charterer die Bootsübergabe zu verweigern, bis die Zahlung des Charterpreises vollständig eingegangen ist. Erfolgt keine vollständige Zahlung, ist der Vercharterer nicht zur Rückzahlung einer Anzahlung verpflichtet. Fallen Stornokosten zulasten des Charterers an, wird die Anzahlung mit den Stornokosten verrechnet.

3. Bei Stornierung durch den Charterer, kann der Vercharterer Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Diese betragen
50% des Charterpreises bei Stornierung bis 3 Monate vorher
75% des Charterpreises bei Stornierung bis 30 Tage vorher
100% des Charterpreises bei Stornierung ab 29 Tage vorher.

4. Gelingt es dem Vercharterer, die Yacht im gleichen Zeitraum und zu gleichen Konditionen zu vermieten, werden die einbehaltenen Beträge abzüglich einer Aufwandspauschale von 10 % des Charterpreises erstattet.

5. Es steht dem Charterer frei, insbesondere im Falle seiner persönlichen Verhinderung, einen persönlich geeigneten Ersatz-Charterer zu stellen, der seinen Vertrag übernimmt.

6. Der Charterpreis ist für den vereinbarten Zeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Bootsabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Charterpreis steht dem Vercharterer somit auch bei tatsächlicher Nichtnutzung des Bootes (sog. „No-Show“) zu. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird daher empfohlen.

7. Wünscht der Chartergast eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach Dispositionsmöglichkeit des Vercharterers erfolgen. Für Umbuchungen vor Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 100 € erhoben.

8. Erhebliche Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Durchführung dieses Vertrages durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung des Vertrages.

9. Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht lediglich unerheblichem vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere aber, wenn dieser nicht über die Fähigkeiten verfügt, die für eine sichere Schiffsführung erforderlich sind, den Chartervertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, die Übergabe des Bootes zu verweigern bzw. das Boot vorzeitig wieder in seinen Besitz zurückzunehmen. In diesen Fällen steht ihm eine Entschädigung in Höhe des vollen Charterpreises zu.

§ 5 Versicherung

1. Der Umfang der Versicherung und ihre Bedingungen ergibt sich aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Versicherungsinformationen. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.

2. Der Charterer ist für alle von ihm verantworteten Schäden in vollem Umfang selbst haftbar, sofern diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Die Versicherung deckt insbesondere nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden durch den Charterer oder seine Mitreisenden. Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der Mitreisenden.

3. Der Charterer hat insbesondere zu beachten, dass für Fahrten vor Sonnenauf- und nach Sonnenuntergang der Versicherungsschutz entfallen kann.

4. Für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären aber nicht umgehend dem Versicherer gemeldet wurden, entfällt entsprechend der Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer haftet daher für den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung.

5. Der Charterer erhält auf Wunsch vom Vercharterer Informationen über weitere Versicherungen, insbesondere Reiserücktritts-, Skipperhaftpflicht-, Kautions-, Insassenunfall- und Rechtschutzversicherungen oder kann diese über die Homepage des Vercharterers abrufen, ist für solchen weitergehenden Versicherungsschutz aber ansonsten selbst verantwortlich.

§ 6 Kaution

1. Auf die Hinterlegung einer Kaution wird verzichtet. Die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung beträgt 1.000,- EUR welche in einem Schadenfall vom Vercharterer nachträglich in Rechnung gestellt wird.

2. Die Selbstbeteiligung dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers aus Verlust oder Beschädigung des Bootes sowie ihrer Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Bootes sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages, insbesondere aus Haftpflichtschäden gegenüber Dritten.

3. Der Vercharterer ist berechtigt, die Kosten für durch den Charterer schuldhaft verursachten Schäden und Verluste, die durch die Kasko-Versicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Bootes entstanden sind (Abnutzung) vorbehaltlich späterer Abrechnung, in Rechnung zu stellen. Durch den Verzicht der Kautionshinterlegung werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen wie z.B. Charterausfall (kann durch eine Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden). Etwaige, nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

§ 7 Pflichten des Vercharterers

1. Das gebuchte Boot wird dem Charterer sauber und fahrtüchtig sowie mit vollem Wasser- und Treibstofftank, geleertem Fäkalientank und einer vollen und einer offenen Gasflasche übergeben.

2. Kann das gebuchte Boot zum vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Fahruntüchtigkeit infolge Unfalls bei der Vorcharter etc.), kann der Vercharterer ein gleichwertiges Ersatzboot stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

3. Die Übergabe erfolgt zu dem im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort. Der Zeitpunkt der Übernahme des Bootes durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von maximal bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart.

4. Der Vercharter haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie entstandene Schäden an Wertgegenständen (Notebooks, Kameras etc) durch Wasser.

§ 8 Der Charterer verpflichtet sich wie folgt:

1. die Einweisungen und Informationen des Vercharterers zu beachten und sich darüber hinaus vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Reviers eingehend zu informieren und die in den Revierkarten enthaltenen Informationen und weiteren Beschränkungen zu berücksichtigen.

2. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und An-und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen und die Hafengebühren zu entrichten.

3. entgegen der Revierbeschränkungen das Gebiet des Vercharterers nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung zu verlassen.

4. Schiffszustand und Vollständigkeit von Inventar und Ausrüstung bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) Beanstandungen des Bootes sind unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen und im Protokoll zu vermerken. Nachträgliche Reklamationen werden ausgeschlossen. Nachträglich festgestellte Schäden hat der Charterer zu ersetzen, soweit er diese zu verantworten hat.

5. das Boot und Ausrüstung sorgfältig im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu behandeln, vor Beschädigungen und Zerstörung zu bewahren und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.

6. das Boot nicht mit Absatzschuhen zu betreten.

7. keine Veränderungen an Schiff oder Ausrüstung vorzunehmen.

8. bei Dunkelheit, schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen bzw. bei angesagten Windstärken ab 4 Bft nicht auszulaufen bzw. unverzüglich den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.

9. sich selbständig über die Wind- und Wettervorhersagen während seines Urlaubs zu informieren und seine Tour entsprechend zu planen

10. die auf der Müritz herrschenden besonderen Wetterbedingungen, die häufig ein Verlassen der Häfen und Befahren der Müritz nicht möglich machen, zu berücksichtigen, und die Fahrt so zu planen, dass eine rechtzeitige Rückkehr zur Charterstation gewährleistet ist

11. Grundberührungen zu vermeiden.

12. das Boot bei Rückkehr am vereinbarten Ort und Zeitpunkt in einwandfreiem, besenreinem, ordentlichem Zustand mit vollem Treibstofftank zurückzugeben.

13. bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort den Vercharter zu benachrichtigen, auch wenn er der Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt,

14. ohne Absprache keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergungskosten zu treffen. Bei Schäden an Personen oder am Schiff eine Niederschrift anzufertigen mit Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes, Polizei oder anderer Zeugen.

15. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.

16. an Bord nicht zu rauchen.

17. kein offenes Feuer zu verwenden (gilt auch für Holzkohlegrills).

18. das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind.

19. den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist.

20. keine gefährlichen Güter, insbesondere leicht entzündliche, giftige Stoffe, an Bord zu führen

21. Tiere nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch den Vercharterer gegen Zahlung einer Gebühr mit an Bord zu nehmen. Für den Aufenthalt des Hundes innerhalb des Bootes empfehlen wir sog. Hundeschuhen. Es ist nicht erlaubt Tiere in den Betten oder auf dem Sofa schlafen zu lassen. Bitte lassen Sie Ihr Tier nie unbeaufsichtigt. Der Vercharterer behält sich vor, eine zusätzliche Chartergebühr sowie Reinigungsgebühr am Ende des Bootscharters zu erheben.

22. die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen, insbesondere Schraube und Motor sachgerecht zu behandeln, Flüssigkeitsstände zu überprüfen, Überhitzen und Trockenfallen des Motors zu vermeiden.

23. das vor Anker liegende Boot nicht unbeaufsichtigt zu lassen und es in keine Situation zu bringen, aus der es nur mit fremder Hilfe befreit werden kann. Eventuell entstehende Kosten (z.B. Bergungskosten etc.) gehen zu Lasten des Charterers sofern die Versicherung nicht eintritt. Das zum Land festgemachte Boot ist fachgerecht zu vertauen, vor dem Verlassen abzuschließen und ausreichend gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern.

24. sich exakt an die Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten und sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und Brückendurchfahrtshöhen des Fahrgebietes sachkundig zu machen.

25. keine anderen Boote abzuschleppen oder zu bergen.

§ 9 Rücktritt und Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

1. Wird das Boot oder zumindest ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum im Chartervertag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens nach Ablauf von 6 Stunden von dem Vertrag zurücktreten.

2. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wird.

3. Gelingt dem Vercharterer die rechtzeitige Bereitstellung eines Ersatzschiffes und ist das Ersatzschiff ein höherwertiges Boot als das gebuchte, wird dieses dem Charterer ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt (Upgrade). Ist das Ersatzschiff ein geringwertigeres als das gebuchte Boot, wird dem Charterer die Preisdifferenz erstattet, soweit dieser nicht vom Vertrag insgesamt zurücktreten möchte.

4. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

5. Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Fahrtüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zur Preisminderung oder Rücktritt (Störungen des Bugstrahlruders, Radio/CD, TV/DVD-Player, Kühlschrank, Beleuchtung, Türgriffen und -schlössern, Scheibenwischern).

§ 10 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung

1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers oder seines Erfüllungsgehilfen eintreten.

2. Ansprüche des Charterers, infolge Nichtbenutzbarkeit des Bootes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Liegt das Boot infolge einer Havarie des Charterers fest, hat er dem Vermieter zudem Ersatz zu leisten wie im Falle verspäteter Rückgabe.

3. Für alle rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei.

4. Kosten für etwaige Folgeschäden, die der Charterer dem Vercharterer verursacht, wie Charterausfall, trägt der Chartergast in voller Höhe. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus den dem Chartervertrag beigelegten Versicherungsinformationen.
Das Risiko kann durch den Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden.

5. Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen. Verluste von Zubehör und Ausrüstungsgegenständen sind – unabhängig von einem Verschulden – dem Vercharterer spätestens bei Rückgabe des Bootes anzugeben und zu ersetzen.

6. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse), eigenes Verschulden des Charterers oder eines Mitreisenden oder um Drittverschulden handelt.

7. Bei allen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Benachrichtigung des Vercharterers und trifft mit diesem Vereinbarungen über die Schadensbehebung.

8. Soweit der Charterer Schäden bis zu einer Höhe von 100 € selbst behebt, erhält er Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechnung erstattet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes, die Art der Arbeit, das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer enthalten.

9. Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.

10. Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenmeister, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen geeigneten Zeugen.

11. Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Einbruch, Diebstahl des Bootes oder eines Ausrüstungsgegenstandes sowie vorsätzlichen Beschädigungen oder Havarien hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.

§ 11 Übernahme und Rückgabe

1. Der Charterer übernimmt das Boot vom Vercharterer in dem Zustand, wie er in dem von beiden unterzeichneten Protokoll bestätigt ist.

2. Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das Schiff spätestens zur vertraglich vereinbarten Zeit mit sämtlichem übergebenen Zubehör, vollem Wasser- und Treibstofftank sowie geleertem Fäkalientank, sofern im Übergabeprotokoll nichts anderes vereinbart wurde. Andernfalls werden die Kosten für in Rechnung gestellt. Das Schiff ist vom Charterer in einem innen- und außen besenreinen Zustand, mit komplett entsorgtem Müll und saubergewaschenem und aufgeräumten Geschirr zurückzugeben. Andernfalls kann eine zusätzliche Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten Preise berechnet werden. Für eine nicht vom Vercharterer zu vertretene Toilettenverstopfung hat der Charterer diesem 600 € für die Beseitigung des Schadens zu erstatten.

3. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe des Bootes gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert. Für Verspätungen über eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, hat der Charterer dem Vercharterer eine Gebühr von 50 € je angefangener Stunde, bei Verspätungen über 5 Stunden den doppelten Charterpreis bezogen auf die des Preises eines Tages pro angefangenem Tag, und darüber hinaus jenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, die dem Vercharterer durch die Verspätung und ihre Folgen entsteht, einschließlich eines entgangenen Gewinns. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.

4. Verlorengegangene, beschädigte oder durch Fehlgebrauch nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei Rückgabe sofort anzuzeigen. Der Charterer hat dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vercharterer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes festsetzt.

5. bei Buchung einer Premium-Pauschale sind Kleinstschäden bis 500,- Euro am Boot, welche nicht auf Fahrlässigkeit beruhen enthalten. Nicht enthalten sind Schäden, welche durch Handlungen oder Unterlassungen entstehen, über die der Charterer bei der Übergabe belehrt wurde und die er unterzeichnet hat.

6. Entschädigungen und Verspätungsgebühren sind grundsätzlich sofort fällig oder können in Rechnung gestellt werden.

7. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.

8. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder am vereinbarten Übergabeort ist und das Rückgabeprotokoll vom Charterer und Vercharterer unterzeichnet ist. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, ist er verpflichtet, das Boot nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder Nachcharterer es übernimmt. Dem Charterer werden die Kosten für von ihm veranlasste Rücküberführungen des Schiffes zu Wasser oder zu Land zum vereinbarten Übergabeort berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Schadensfalles von der Versicherung oder einem Dritten getragen werden.

§ 12 Sonstiges

1. Bei Fehlern bei der Berechnung des Charterpreises und der Extras haben die Parteien das Recht, den Vertrag gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass seine Rechtswirksamkeit berührt wird.

2. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die gesetzlichen Steuern und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern sollten.

3. Beschreibungen und Abbildungen in den Werbematerialien können vom Original abweichen. Boote des gleichen Typs können kleine Unterschiede aufweisen.

4. Ein störungsfreier Radio-, Mobiltelefon- oder TV-Empfang wird nicht garantiert, ebenso nicht die ständige Funktionsbereitschaft von Zubehörteilen.

5. Auskünfte zum Revier und Ähnlichem werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

Stand: November 2020 –vorherige AGB´s verlieren ihre Gültigkeit