Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nautilus Hausbootcharter UG (haftungsbeschränkt)
Grünauer Straße 57 D-12557 Berlin
Geschäftsführer: Andreas Hoffmann
Mai 2024

§1 Vertragspartner
1. Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer und dem Charterer ggfs. unter der Vermittlung einer Agentur geschlossen und
besteht aus dem Vertrag der verbindlichen Online-Buchung oder der schriftlichen / mündlichen Buchung inkl. aller Anlagen mit
Informationen zu Boot und Versicherung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vercharterer ist Nautilus Hausbootcharter UG
(haftungsbeschränkt). Charterer ist die Person, die den Chartervertrag abschließt und im Vertrag auch als Bootsführer benannt ist.
2. Der vereinbarte Charterpreis versteht sich inklusive gesetzlicher Gebühren und Steuern und umfasst das Boot einschließlich des in der
Beschreibung und Protokoll angegebenen Zubehörs, sowie Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Bootes in den in dem
Versicherungsschein angegebenen Wertgrenzen und Selbstbeteiligungen (siehe § 6 Abs. 1) im Schadensfall. Sonderausstattungen
sowie Kosten für Fäkalienentsorgung, Treibstoff, Gas und Wasser werden zum Charterpreis gesondert hinzugerechnet.
3. Vertragsänderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam.

§2 Nutzung
1. Die gewerbliche Personenbeförderung oder sonstige gewerbliche Nutzung, die Weitergabe an Dritte sowie die Teilnahme an Wettfahrten
und ähnliches ist dem Charterer nicht gestattet.
2. Das Boot ist mit aktuellen Revierhandbüchern und –karten ausgestattet. Für die darin enthaltenen Angaben wird keine Gewähr
übernommen

§3 Befähigung, Einweisung und Tourenplanung
1. Der Charterer erhält bei Übernahme des Bootes eine Einweisung durch den Vercharterer. Über den Zustand des Bootes wird bei
Übergabe ein Protokoll gefertigt. Soweit dem Charterer etwas unklar oder offensichtlich unrichtig vorkommen sollte, insbesondere
Schäden oder Mängel am Boot auffallen, hat er dieses bei Übergabe zum Protokoll mitzuteilen. Ergeben sich nach Rückgabe des Bootes
Schäden oder Mängel, die nicht im Protokoll verzeichnet sind, hat der Charterer diese zu vertreten, soweit ihm nicht der Nachweis des
Gegenteils gelingt.
2. Der Charterer, der als Bootsführer im Chartervertrag benannt ist, übernimmt die volle Verantwortung für Besatzung und Boot. Er hat
Handlungen des Rudergängers wie eigene zu vertreten. Rudergänger müssen mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und
fachlich geeignet sein. Der Bootsführer hat die Einhaltung der Regeln der Schifffahrt zu gewährleisten und alles zu tun, was zur
Vermeidung der Gefährdung von Menschenleben, von Beschädigungen an Fahrzeugen, Anlagen oder Ufern, Behinderungen der
Schifffahrt und der Beeinträchtigung der Umwelt nötig ist.
3. Der Charterer darf mit dem gemieteten Boot nur die für den Verkehr zugelassenen Binnenschifffahrtsstraßen Deutschlands befahren.
Von der geltenden Wasserwegeregelung darf nicht abgewichen werden. Bei Nichtbefolgung kann der Vercharterer das Boot in seinen
Besitz zurücknehmen. Im Falle fahrlässigen oder vorsätzlichen rechtswidrigen Verhaltens hat der Charterer zudem alle entstehenden
Schäden und Kosten, ohne Begrenzung auf die Höhe der von ihm hinterlegten Kaution zu tragen.
4. Für die Planung von Touren ist der Charterer selbst verantwortlich. Die vorgeschlagenen Routen auf öffentlichen Wasserstraßen und
Gewässern sind behördlichen Eingriffen ausgesetzt und lediglich als unverbindliche Anregungen zu verstehen. Dem Charterer ist es
gestattet, sich innerhalb der vorgegebenen Navigationsgrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Vercharterer
übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner
Wasserwege nicht befahrbar sind. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt und insbesondere bei Schließung
von Wasserwegen, Reparaturen, Schleusensperrung, zu hoher oder niedriger Wasserstände, Eis oder jeglicher anderen nicht in der
Macht des Vercharterers stehenden Gründe, die lediglich zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen
und/oder Sperrungen führen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Charterpreises besteht insoweit nicht.

§4 Zahlung, Rücktritt, Kündigung
1. Die Anzahlung des Charterpreises (30%) ist mit der Buchung fällig, die Restzahlung hat spätestens 30 Tage vor Törnbeginn beim
Vercharterer einzugehen. Wird innerhalb kürzerer Frist gebucht, ist der gesamte Charterpreis sofort als Anzahlung zu entrichten. Bei
verspätetem Eingang der Anzahlung kann der Vercharterer ohne Mahnung vom Vertrag zurücktreten und den Charterer mit
Rücktrittskosten analog der Höhe der Kosten einer Stornierung belasten.
2. Sofern der Charterpreis vor Bootsübergabe nicht vollständig geleistet wurde, ist der Vercharterer dazu berechtigt, gegenüber dem
Charterer die Bootsübergabe zu verweigern, bis die Zahlung des Charterpreises vollständig eingegangen ist. Erfolgt keine vollständige
Zahlung, ist der Vercharterer nicht zur Rückzahlung einer Anzahlung verpflichtet. Fallen Stornokosten zulasten des Charterers an, wird
die Anzahlung mit den Stornokosten verrechnet.
3. Bei Stornierung durch den Charterer, kann der Vercharterer Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Diese betragen
50% des Charterpreises bei Stornierung bis 3 Monate vorher
75% des Charterpreises bei Stornierung bis 30 Tage vorher
100% des Charterpreises bei Stornierung ab 29 Tage vorher.
4. Gelingt es dem Vercharterer, die Yacht im gleichen Zeitraum und zu gleichen Konditionen zu vermieten, werden die einbehaltenen
Beträge abzüglich einer Aufwandspauschale von 10 % des Charterpreises erstattet.                                                                                                                                              5. Es steht dem Charterer frei, insbesondere im Falle seiner persönlichen Verhinderung, einen persönlich geeigneten Ersatz-Charterer zu
stellen, der seinen Vertrag übernimmt.
6. Der Charterpreis ist für den vereinbarten Zeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter
Bootsabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Charterpreis steht dem Vercharterer somit auch bei tatsächlicher
Nichtnutzung des Bootes (sog. „No-Show“) zu. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird daher empfohlen.
7. Wünscht der Chartergast eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach Dispositionsmöglichkeit des Vercharterers erfolgen. Für
Umbuchungen vor Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 100 € erhoben.
8. Erhebliche Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Durchführung dieses Vertrages durch nicht vorhersehbare und
außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung
des Vertrages.
9. Der Vercharterer ist berechtigt, bei nicht lediglich unerheblichem vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere aber, wenn
dieser nicht über die Fähigkeiten verfügt, die für eine sichere Schiffsführung erforderlich sind, den Chartervertrag außerordentlich und
fristlos zu kündigen, die Übergabe des Bootes zu verweigern bzw. das Boot vorzeitig wieder in seinen Besitz zurückzunehmen. In diesen
Fällen steht ihm eine Entschädigung in Höhe des vollen Charterpreises zu.

§5 Versicherung
1. Der Umfang der Versicherung und ihre Bedingungen ergibt sich aus der dem Vertrag als Anlage beigefügten Versicherungsinformationen.
Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages.
2. Der Charterer ist für alle von ihm verantworteten Schäden in vollem Umfang selbst haftbar, sofern diese nicht von der Versicherung
übernommen werden. Die Versicherung deckt insbesondere nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden durch den
Charterer oder seine Mitreisenden. Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Charterers und der Mitreisenden.
3. Der Charterer hat insbesondere zu beachten, dass für Fahrten vor Sonnenauf- und nach Sonnenuntergang der Versicherungsschutz
entfallen kann.
4. Für Schäden, die durch die Versicherungspolice gedeckt wären aber nicht umgehend dem Versicherer gemeldet wurden, entfällt
entsprechend der Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer haftet daher für den gesamten Schaden einer
ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung.
5. Der Charterer erhält auf Wunsch vom Vercharterer Informationen über weitere Versicherungen, insbesondere Reiserücktritts-,
Skipperhaftpflicht-, Kautions-, Insassenunfall- und Rechtschutzversicherungen oder kann diese über die Homepage des Vercharterers
abrufen, ist für solchen weitergehenden Versicherungsschutz aber ansonsten selbst verantwortlich.

§6 Kaution
1. Auf die Hinterlegung einer Kaution wird verzichtet. Die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung beträgt 1.000,- EUR welche in einem
Schadenfall vom Vercharterer nachträglich in Rechnung gestellt wird.
2. Die Selbstbeteiligung dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers aus Verlust oder Beschädigung des Bootes sowie ihrer
Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Bootes sowie aller sonstigen
Ansprüche des Vercharterers aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages, insbesondere aus Haftpflichtschäden gegenüber
Dritten.
3. Der Vercharterer ist berechtigt, die Kosten für durch den Charterer schuldhaft verursachten Schäden und Verluste, die durch die Kasko-
Versicherung nicht gedeckt sind und nicht durch den gewöhnlichen Gebrauch des Bootes entstanden sind (Abnutzung) vorbehaltlich
späterer Abrechnung, in Rechnung zu stellen. Durch den Verzicht der Kautionshinterlegung werden weitergehende Ersatzansprüche des
Vercharterers nicht ausgeschlossen wie z.B. Charterausfall (kann durch eine Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden). Etwaige,
nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

§7 Pflichten des Vercharterers
1. Das gebuchte Boot wird dem Charterer sauber und fahrtüchtig sowie mit vollem Wasser- und Treibstofftank, geleertem Fäkalientank und
einer vollen und einer offenen Gasflasche übergeben.
2. Kann das gebuchte Boot zum vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Fahruntüchtigkeit infolge Unfalls bei
der Vorcharter etc.), kann der Vercharterer ein gleichwertiges Ersatzboot stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt.
3. Die Übergabe erfolgt zu dem im Chartervertrag vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Übergabeort. Der Zeitpunkt der Übernahme des
Bootes durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von maximal
bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vereinbart.
4. Der Vercharter haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie entstandene Schäden an Wertgegenständen (Notebooks,
Kameras etc) durch Wasser.

§8 Der Charterer verpflichtet sich wie folgt:
1. die Einweisungen und Informationen des Vercharterers zu beachten und sich darüber hinaus vor Törnbeginn über die Gegebenheiten
des Reviers eingehend zu informieren und die in den Revierkarten enthaltenen Informationen und weiteren Beschränkungen zu
berücksichtigen.
2. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und An-und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen und die Hafengebühren zu
entrichten.
3. entgegen der Revierbeschränkungen das Gebiet des Vercharterers nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung zu verlassen.
4. Schiffszustand und Vollständigkeit von Inventar und Ausrüstung bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste)
Beanstandungen des Bootes sind unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen und im Protokoll zu vermerken. Nachträgliche Reklamationen
werden ausgeschlossen. Nachträglich festgestellte Schäden hat der Charterer zu ersetzen, soweit er diese zu verantworten hat.                                                              5. das Boot und Ausrüstung sorgfältig im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu behandeln, vor Beschädigungen und
Zerstörung zu bewahren und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.
6. das Boot nicht mit Absatzschuhen zu betreten.
7. keine Veränderungen an Schiff oder Ausrüstung vorzunehmen.
8. bei Dunkelheit, schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen bzw. bei angesagten Windstärken ab 4 Bft nicht auszulaufen bzw. unverzüglich
den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen.
9. sich selbständig über die Wind- und Wettervorhersagen während seines Urlaubs zu informieren und seine Tour entsprechend zu planen
10. die auf der Müritz herrschenden besonderen Wetterbedingungen, die häufig ein Verlassen der Häfen und Befahren der Müritz nicht
möglich machen, zu berücksichtigen, und die Fahrt so zu planen, dass eine rechtzeitige Rückkehr zur Charterstation gewährleistet ist
11. Grundberührungen zu vermeiden.
12. das Boot bei Rückkehr am vereinbarten Ort und Zeitpunkt in einwandfreiem, besenreinem, ordentlichem Zustand mit vollem Treibstofftank
zurückzugeben. Bei nicht aufgefülltem Treibstofftank werden 3,50 € pro fehlendem Liter berechnet.
13. bei Schäden, Kollisionen, Havarien und sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort den Vercharter zu benachrichtigen, auch
wenn er der Meinung ist, diese hätten nicht zu Schäden geführt,
14. ohne Absprache keine Vereinbarungen über Abschlepp- und Bergungskosten zu treffen. Bei Schäden an Personen oder am Schiff eine
Niederschrift anzufertigen mit Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes, Polizei oder anderer Zeugen.
15. gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen.
16. an Bord nicht zu rauchen.
17. kein offenes Feuer zu verwenden (gilt auch für Holzkohlegrills).
18. das Boot nicht mit mehr Personen zu belegen, als für das Boot zugelassen sind.
19. den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist.
20. keine gefährlichen Güter, insbesondere leicht entzündliche, giftige Stoffe, an Bord zu führen
21. Tiere nur nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch den Vercharterer gegen Zahlung einer Gebühr mit an Bord zu nehmen.
Für den Aufenthalt des Hundes innerhalb des Bootes empfehlen wir sog. Hundeschuhen. Es ist nicht erlaubt Tiere in den Betten oder
auf dem Sofa schlafen zu lassen. Bitte lassen Sie Ihr Tier nie unbeaufsichtigt. Der Vercharterer behält sich vor, eine zusätzliche
Chartergebühr sowie Reinigungsgebühr am Ende des Bootscharters zu erheben.
22. die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen, insbesondere Schraube und Motor sachgerecht zu
behandeln, Flüssigkeitsstände zu überprüfen, Überhitzen und Trockenfallen des Motors zu vermeiden.
23. das vor Anker liegende Boot nicht unbeaufsichtigt zu lassen und es in keine Situation zu bringen, aus der es nur mit fremder Hilfe befreit
werden kann. Eventuell entstehende Kosten (z.B. Bergungskosten etc.) gehen zu Lasten des Charterers sofern die Versicherung nicht
eintritt. Das zum Land festgemachte Boot ist fachgerecht zu vertauen, vor dem Verlassen abzuschließen und ausreichend gegen
Diebstahl und Vandalismus zu sichern.
24. sich exakt an die Bordbücher und Bedienungsanleitungen zu halten und sich über Gesetze, Regelungen, Wassertiefen und
Brückendurchfahrtshöhen des Fahrgebietes sachkundig zu machen.
25. keine anderen Boote abzuschleppen oder zu bergen.

§9 Rücktritt und Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird das Boot oder zumindest ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum im Chartervertag vereinbarten Termin vom Vercharterer
zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens nach Ablauf von 6 Stunden von dem Vertrag zurücktreten.
2. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das
Schiff später übergeben wird.
3. Gelingt dem Vercharterer die rechtzeitige Bereitstellung eines Ersatzschiffes und ist das Ersatzschiff ein höherwertiges Boot als das
gebuchte, wird dieses dem Charterer ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt (Upgrade). Ist das Ersatzschiff ein geringwertigeres als das
gebuchte Boot, wird dem Charterer die Preisdifferenz erstattet, soweit dieser nicht vom Vertrag insgesamt zurücktreten möchte.
4. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag
zurückerstattet. Darüber hinaus bestehende gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
5. Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Fahrtüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung des Bootes weiterhin im
zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zur Preisminderung oder Rücktritt (Störungen des Bugstrahlruders, Radio/CD,
TV/DVD-Player, Kühlschrank, Beleuchtung, Türgriffen und -schlössern, Scheibenwischern).

§10 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vercharterers oder
seines Erfüllungsgehilfen eintreten.
2. Ansprüche des Charterers, infolge Nichtbenutzbarkeit des Bootes wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder
einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen. Liegt das Boot infolge einer Havarie des Charterers fest,
hat er dem Vermieter zudem Ersatz zu leisten wie im Falle verspäteter Rückgabe.
3. Für alle rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird,
hält der Charterer den Vercharterer von allen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen, im In- und Ausland frei.
4. Kosten für etwaige Folgeschäden, die der Charterer dem Vercharterer verursacht, wie Charterausfall, trägt der Chartergast in voller Höhe.
Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus den dem Chartervertrag beigelegten Versicherungsinformationen.
Das Risiko kann durch den Abschluss einer Skipperhaftpflichtversicherung minimiert werden.
5. Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden des Bootes oder der Ausrüstung unverzüglich dem Vercharterer anzuzeigen. Verluste von
Zubehör und Ausrüstungsgegenständen sind – unabhängig von einem Verschulden – dem Vercharterer spätestens bei Rückgabe des
Bootes anzugeben und zu ersetzen.                                                                                                                                                                                                                                    6. Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder
teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, wenn es sich um einen Fall höherer
Gewalt (insbesondere Witterungseinflüsse), eigenes Verschulden des Charterers oder eines Mitreisenden oder um Drittverschulden
handelt.
7. Bei allen Schäden veranlasst der Charterer unverzüglich die Benachrichtigung des Vercharterers und trifft mit diesem Vereinbarungen
über die Schadensbehebung.
8. Soweit der Charterer Schäden bis zu einer Höhe von 100 € selbst behebt, erhält er Ausgaben vom Vercharterer bei Vorlage einer
quittierten Rechnung erstattet. Der Beleg muss als Rechnungsempfänger den Vercharterer, den Namen des Schiffes, die Art der Arbeit,
das Material, den Rechnungsendbetrag und ggf. den Nettopreis und die Umsatzsteuer enthalten.
9. Grundsätzlich bedürfen Reparaturen, die den vorbezeichneten Schadensbetrag übersteigen, einer ausdrücklichen Zustimmung des
Vercharterers. Ausgetauschte beschädigte Teile sind aufzuheben und dem Vercharterer auszuhändigen.
10. Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt
für eine schriftliche Gegenbestätigung durch den Hafenmeister, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen geeigneten Zeugen.
11. Der Vercharterer ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des
Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Einbruch, Diebstahl des Bootes oder eines
Ausrüstungsgegenstandes sowie vorsätzlichen Beschädigungen oder Havarien hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die
umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens des Bootes, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung
der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.

§ 11 Übernahme und Rückgabe
1. Der Charterer übernimmt das Boot vom Vercharterer in dem Zustand, wie er in dem von beiden unterzeichneten Protokoll bestätigt ist.
2. Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer dem Vercharterer das Schiff spätestens zur vertraglich vereinbarten Zeit mit
sämtlichem übergebenen Zubehör, vollem Wasser- und Treibstofftank sowie geleertem Fäkalientank, sofern im Übergabeprotokoll nichts
anderes vereinbart wurde. Andernfalls werden die Kosten für in Rechnung gestellt. Das Schiff ist vom Charterer in einem innen- und
außen besenreinen Zustand, mit komplett entsorgtem Müll und saubergewaschenem und aufgeräumten Geschirr zurückzugeben.
Andernfalls kann eine zusätzliche Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten Preise berechnet werden. Für eine nicht
vom Vercharterer zu vertretene Toilettenverstopfung hat der Charterer diesem 600 € für die Beseitigung des Schadens zu erstatten.
3. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Bis zur Rückgabe des Bootes gilt
jedoch der Chartervertrag als verlängert. Für Verspätungen über eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, hat der Charterer dem
Vercharterer eine Gebühr von 50 € je angefangener Stunde, bei Verspätungen über 5 Stunden den doppelten Charterpreis bezogen auf
die des Preises eines Tages pro angefangenem Tag, und darüber hinaus jenen Schaden in voller Höhe zu ersetzen, die dem Vercharterer
durch die Verspätung und ihre Folgen entsteht, einschließlich eines entgangenen Gewinns. Weitergehende Schadensersatzansprüche
des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt.
4. Verlorengegangene, beschädigte oder durch Fehlgebrauch nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind dem Vercharterer bei
Rückgabe sofort anzuzeigen. Der Charterer hat dafür eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Vercharterer nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des Wiederbeschaffungswertes festsetzt.
5. bei Buchung einer Premium-Pauschale sind Kleinstschäden bis 500,- Euro am Boot, welche nicht auf Fahrlässigkeit beruhen enthalten.
Nicht enthalten sind Schäden, welche durch Handlungen oder Unterlassungen entstehen, über die der Charterer bei der Übergabe belehrt
wurde und die er unterzeichnet hat.
6. Entschädigungen und Verspätungsgebühren sind grundsätzlich sofort fällig oder können in Rechnung gestellt werden.
7. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und vom Vercharterer erst später festgestellt,
trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.
8. Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder am vereinbarten Übergabeort ist und das Rückgabeprotokoll vom
Charterer und Vercharterer unterzeichnet ist. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, ist er
verpflichtet, das Boot nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder Nachcharterer es übernimmt. Dem Charterer werden die
Kosten für von ihm veranlasste Rücküberführungen des Schiffes zu Wasser oder zu Land zum vereinbarten Übergabeort berechnet,
soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Schadensfalles von der Versicherung oder einem Dritten getragen werden.

§12 Sonstiges
1. Bei Fehlern bei der Berechnung des Charterpreises und der Extras haben die Parteien das Recht, den Vertrag gemäß gültiger Preisliste
zu korrigieren, ohne dass seine Rechtswirksamkeit berührt wird.
2. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die gesetzlichen Steuern und Abgaben, die in den Preisen enthalten sind, ändern sollten.
3. Beschreibungen und Abbildungen in den Werbematerialien können vom Original abweichen. Boote des gleichen Typs können kleine
Unterschiede aufweisen.
4. Ein störungsfreier Radio-, Mobiltelefon- oder TV-Empfang wird nicht garantiert, ebenso nicht die ständige Funktionsbereitschaft von
Zubehörteilen.
5. Auskünfte zum Revier und Ähnlichem werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

Vertragsgegenstand Tagescharterboote

Der Mieter sichert zu,
• die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Bootes zu besitzen,
• das Boot nicht zu führen, soweit er infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses berauschender Mittel das Boot
nicht sicher führen kann und solchen Personen das Boot nicht zur Führung zu überlassen,
• die Führung des Bootes Personen unter 18 Jahren nicht zu gestatten,
• dass das Boot nicht an Dritte überlassen wird,
• dass Nichtschwimmer und Kinder unter 8 Jahren stets geeignete Schwimmwesten tragen,
• dass die Zahl der für das Boot zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
• dass auf eine gleichmäßige Gewichtsverteilung geachtet wird,
• dass keine Gegenstände und Abfälle ins Wasser gelangen,
• dass unmotorisierten Booten sowie der Fahrgast- und Berufsschifffahrt in jedem Fall die Vorfahrt gewährt wird,
• sich umsichtig gegenüber anderen Wassersportlern zu verhalten und genügend Sicherheitsabstand zu wahren,
• dass der Gewässergrund zu keiner Zeit vom Boot berührt wird,
• dass bei Havarien, Kollisionen oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände der Vermieter und die zuständige
Wasserschutzpolizei unverzüglich informiert werden,
• nicht mit offenem Feuer an Bord umzugehen, mit Ausnahme des von uns vermieteten Grills,
• sich selbständig über die Wetterbedingungen während der Mietzeit informiert zu halten, (insbesondere auch um die pünktliche
Rückgabe des Bootes zu gewährleisten),

Der Vermieter weist darauf hin,

• dass sich die Binnenschifffahrt-Sportbootevermietungsverordnung, unter die dieser Mietvertag fällt, in der an Bord befindlichen
Bootsmappe befindet,
• dass sich das Bootszeugnis in der an Bord befindlichen Bootsmappe befindet,
• dass Rettungsmittel (z.B. Rettungsringe) nur für den Notfall sind und nicht anderweitig eingesetzt werden dürfen,
• dass das Fahren vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang nicht erlaubt ist. Davor und danach darf nur auf dem Gewässer
geankert werden,
• soweit Reparaturen während der Mietzeit durch den Mieter notwendig werden sollten, in jedem Fall zuvor das Einverständnis des
Vermieters einzuholen ist.

Übergabe

Die Übergabe des Bootes an den Mieter erfolgt vollgetankt zum vereinbarten Mietbeginn, nicht jedoch bevor der vollständige Mietzins sowie
die vollständige Kaution beim Vermieter gezahlt wurde.

Inventar und der Zustand des Bootes sind bei Übergabe an den Mieter gemeinsam anhand einer Checkliste zu prüfen.

Rückgabe

Die Rückgabe des Bootes an den Vermieter erfolgt am ursprünglichen Ort der Übergabe in beräumtem und gereinigtem (besenrein) sowie
vollgetanktem Zustand zum vereinbarten Mietende. Insbesondere witterungsbedingte Schwierigkeiten entbinden den Mieter nicht von seiner
Pflicht zur pünktlichen Rückgabe. Ist nicht vollgetankt wird das Benzin mit 3,50 € / Liter abgerechnet.

Eine vorzeitige Rückgabe ist nur nach Abstimmung mit dem Vermieter möglich. Auf den vereinbarten Mietpreis hat die vorzeitige Rückgabe
jedoch keinen Einfluss, soweit dies auf Gründen beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

Bei Abweichungen der Rückgabezeit von ein bis zu zwei Stunden aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, kann der Vermieter
eine Aufwandsentschädigung von 50 € pro Stunde berechnen.

Inventar und der Zustand des Bootes sind bei Rückgabe an den Vermieter gemeinsam anhand einer Checkliste zu prüfen. Die Kaution wird
unverzüglich nach Rückgabe und Mietende zurückgezahlt.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Rückgabe des Bootes festgestellte Schäden von der Kaution in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für übrige
Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, insbesondere wegen verspäteter Rückgabe, nicht erfolgter Reinigung, Kosten für
verbrauchten Treibstoff etc..

Rücktritt | Stornierung | Verspätung
Bei Rücktritt oder Umbuchung vor 4 Wochen vor Beginn der Buchung wird eine Gebühr von 20 € fällig.

Bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Beginn der Buchung werden 40% des Gesamtpreises fällig.

Bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Beginn der Buchung werden 60% des Gesamtpreises fällig.

Bei Rücktritt bis 7 Tage vor Beginn der Buchung werden 85% des Gesamtpreises fällig

Bei verspäteter Rückgabe wird eine Gebühr von 25 € / ½ Stunde erhoben.

Ist wegen schlechter Witterungsbedingungen die Bootsfahrt nicht, oder nur eingeschränkt möglich, können Sie nach Zahlung des fälligen
Mietzinses und Absprache mit uns einen neuen Termin vereinbaren. Ausgenommen hiervon sind normaler Regen und Wind bis zur
Windstärke 6.

Vertragsgegenstand Eventcharterboote

§ 1 Abschluss des Vertrages sowie darin enthaltene Leistungen

1. Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer angegeben.
Änderungen der Mehrwertsteuer werden nicht von der Nautilus Haubootcharter UG getragen.
2. Mit Vertragsunterzeichnung werden 30 % des Rechnungsbetrages sofort fällig und sind innerhalb von 7 Tagen nach
Buchung auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu überweisen. Die weiteren 70 % sind spätestens 4 Wochen vor dem
Buchungstermin zu leisten.
3. Findet eine Buchung innerhalb von 4 Wochen vor Buchungstermin statt, sind 100 % des Auftragswertes fällig.
4. Bei Nichtzahlung der Beträge innerhalb obiger Fristen steht es der Nautilus Hausbootcharter UG frei, vom Vertrag
zurückzutreten.

§ 2 Erfüllung

1. Die Bereitstellung des Bootes erfolgt an dem vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit. Wird das Boot nicht rechtzeitig von
Nautilus Hausbootcharter UG zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Vertragspartner nur dann zum Rücktritt vom
Vertrag, wenn die Nautilus Hausbootcharter UG nicht innerhalb von 3 Stunden, gerechnet vom Beginn der Mietzeit, ein
Boot mit gleicher Personenzahl zur Verfügung stellen kann.
2. Gelingt der Nautilus Hausbootcharter UG die Stellung eines Ersatzbootes, so gilt der Vertrag als erfüllt. Gelingt die
Bereitstellung eines Ersatzbootes nicht, so werden dem Vertragspartner alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag
zurückerstattet. Weitergehende Ersatzansprüche wie z. B. die Erstattung von Reise-, Übernachtungskosten und
Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen.
3. Anlegestellen und bestimmte Routen sind nicht vertraglich festgelegt und können wegen Wetterverhältnissen oder
polizeilichen Sperrungen geändert werden.

§ 3 Rücktritt des Kunden (Stornierung)

1. Bei Stornierung durch den Kunden, kann die Nautilus Hausbootcharter UG Ersatz für die getroffenen Vorkehrungen und
Aufwendungen verlangen. Diese betragen

50% des Charterpreises bei Stornierung bis 3 Monate vorher
75% des Charterpreises bei Stornierung bis 30 Tage vorher
100% des Charterpreises bei Stornierung ab 29 Tage vorher.

§ 4 Rücktritt und Kündigung
Die Nautilus Hausbootcharter UG hat das Recht den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen

• wenn die vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten werden
• wenn der Vertragsschluss auf Grundlage falscher Angaben zustande gekommen ist
• wenn Informationen vorliegen, die an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zweifeln lassen
• wenn Gründe vorliegen, die die Sicherheit oder das Ansehen von Nautilus Hausbootcharter UG gefährden könnten
• wenn der Vertragspartner oder die teilnehmenden Personen gegen die Bootsordnung / Hausordnung verstoßen.
• oder ein sonstiger Grund in der Person des Vertragspartners vorliegt, der es der Nautilus Hausbootcharter UG unzumutbar
macht, an dem Vertrag festzuhalten

Die Nautilus Hausbootcharter UG kann von dem Vertrag zurücktreten, wenn

• aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer und nicht behebbarer Leistungshindernisse eine Leistung unmöglich
geworden ist und dies nicht von der Nautilus Hausbootcharter UG zu vertreten ist. Das Gleiche gilt für Betriebsstörungen
oder technischen Schwierigkeiten, wenn sie nicht vorhersehbar und nicht zu vertreten sind.
• es während der Fahrt zu unvorhersehbaren Ereignissen kommt, die eine Fortführung unmöglich machen. In diesem Falle
entfällt der Anspruch auf Erstattung der Buchungskosten. Die von der Nautilus Hausbootcharter UG ersparten
Aufwendungen werden zurückerstattet.

§ 5 Haftung

1. Die Nautilus Hausbootcharter UG schließt jegliche Haftung für Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit ihrerseits oder ihrer
zurechenbaren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aus. Ausgenommen davon ist die Haftung für Leben, Körper und
Gesundheit.
2. Auf die Hinterlegung einer Kaution wird verzichtet. Der Vertragspartner haftet für Schäden am Boot und der Einrichtung bei
Selbst- oder Drittverschulden in einer Höhe von bis zu 1.000,- Euro.
3. Auf Verlangen der Nautilus Hausbootcharter UG hat der Vertragspartner den Abschluss geeigneter Versicherungen
nachzuweisen. (Haftpflichtversicherung)
4. Ist Eigentum Dritter für die Fahrt von der Nautilus Hausbootcharter UG besorgt worden, haftet der Vertragspartner für die
sorgfältige und ordnungsgemäße Behandlung sowie deren Rückgabe. Die Nautilus Hausbootcharter UG wird vom
Vertragspartner von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung freigestellt.
5. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden, oder durch extern gebuchte Technik, unter Nutzung des
Stromnetzes der Nautilus Hausbootcharter UG bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieserGeräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Nautilus Hausbootcharter UG gehen
zulasten des Kunden.

§ 6 Bootsordnung / Hausordnung

1. Die Bootsordnung ist strikt einzuhalten. Für die Einhaltung dieser ist der Vertragspartner verantwortlich. Hierunter
fallen insbesondere nachfolgende Verhaltensregeln. Der Verstoß gegen die Bootsordnung berechtigt zur fristlosen
Kündigung und zum sofortigen Abbruch der Fahrt. Als Vertragspartner gilt ausschließlich derjenige, der vorher
kommunizierter Ansprechpartner ist, dieser ist auch der Verantwortungsträger für die gesamte Fahrtzeit und ist für
die Einhaltung der Bootsordnung verantwortlich.
2. Allgemein gilt: Den Anweisungen des Schiffsführers und der Crew ist Folge zu leisten. Das Sichtfeld des
Schiffsführers ist jederzeit freizuhalten. Für den Verlust von mitgebrachten Wertgegenständen wird keine Haftung
übernommen. Der Vertragspartner haftet für eventuelle Schäden, die seine Gäste verursachen.
3. Insbesondere gilt: Die Nautilus Hausbootcharter UG wendet sich gegen jede Form von sexistischen, rassistischen
oder homophoben Äußerungen oder Handlungen. Bei Missachtung behalten wir uns vor, Gäste des Bootes zu
verweisen.
4. Es ist die zugelassene Gesamtkapazität einzuhalten. Wir behalten uns vor, Gäste, die die zugelassene
Personenzahl des jeweiligen Bootes übersteigen, an Land zurückzulassen.
5. Das Betreten des Sonnendecks erfolgt auf eigene Gefahr. Die Nutzung des Sonnendecks ist unter Alkoholeinfluss
nicht gestattet.
6. Folgende Personenanzahlen sind auf den jeweiligen Booten auf dem Oberdeck gestattet:
▪ Ei-Home: bis zu Personen
▪ Vagabund 43: bis zu Personen
▪ Vagabund 30: bis zu Personen
7. Alle auf dem Oberdeck befindlichen Personen sind dazu verpflichtet, sich bei Annäherung an eine Brücke
hinzusetzen. Das Stehen auf dem Oberdeck bei einer Brückendurchfahrt ist nicht gestattet. Keinesfalls darf die
Brücke bei der Durchfahrt mit den Händen berührt werden.
8. Die Toilette ist durch ihre Bauart nur für Entsorgung von Fäkalien und Toilettenpapier geeignet. Andere
Gegenstände oder Hygieneartikel dürfen unter keinen Umständen durch die Toilette entsorgt werden. Ein Ausfall
der Toilette durch unsachgemäßen Gebrauch führt ggf. zum sofortigen Abbruch der Fahrt. In jedem Fall werden
für die Reparatur, neben weiteren Schadensersatzansprüchen, pauschal 250,00 € sofort fällig. Des Weiteren ist
das Urinieren von Bord untersagt, es sind dazu die Toiletten zu benutzen.
9. Das Mitbringen von eigenen Getränken und Speisen gestattet. Bei Verlassen des Bootes ist für die entsprechende
sachgemäße Entfernung zu sorgen. Dies gilt auch für Leergut und Müll.
10. Es dürfen keine Gegenstände über Bord geworfen werden.
11. Vorbeifahrende, andere Boote dürfen weder belästigt, noch beleidigt werden                                                                                                                                                12. Geländer und Leinen sind nicht zu übersteigen. Das Betreten abgesperrter Bereiche, insbesondere dem hinteren
Motorenbereich, ist nur durch die Crew oder den Schiffsführer gestattet.
13. Das Baden vom Boot aus ist nur auf den geeigneten Seen und nach Absprache mit der Crew, möglich.
14. Das Tanzen auf den Tischen im Ober- und Unterdeck ist untersagt.
15. Das Rauchen an Bord ist nur im gekennzeichneten Außenbereich gestattet. Offenes Feuer (mit Ausnahme des
Kamins), sowie kohlenbetriebene Shishas und Feuerwerkskörper sind ausdrücklich verboten.
16. Das Floß ist sauber zu halten. An Bord gilt das Konfettiverbot, wer dagegen verstößt, muss 400,00 € Reinigung
bezahlen.
17. Hunde sollten ihr Geschäft vor der Fahrt erledigen, dies ist an Bord nicht gestattet und wird bei Nichteinhaltung
mit zusätzlichen Reinigungskosten verrechnet. Auch gilt an Bord eine Leinenpflicht.
18. Die Lautstärke der Musik wird vom Bordpersonal geregelt, nicht durch die Gäste.
19. Kinder dürfen sich nicht unbeaufsichtigt auf dem Boot bewegen. Wir haben für alle Kinder, nach Rücksprache mit
der Veranstalter, Schwimmwesten an Bord.

§ 7 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.

§ 8 Schlussbestimmungen

1. Die zwischen der Nautilus Haubootcharter UG und dem Vertragspartner geschlossenen Verträge unterliegen auch
bei Auslandsberührung deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Wiener Kaufrechts (CISG).
2. Vertragsänderungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mahnungen oder Mängelanzeigen des Vertragspartners
müssen in schriftlicher Form an die Nautilus Haubootcharter UG übermittelt werden.
3. Sollten eine oder mehrere in diesen AGB enthaltenen Klauseln unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt.